Erklärung zur Barrierefreiheit
Das Berufsschulzentrum Stockach ist bemüht, ihre Webseiten in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen. Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für www.bsz-stockach.de
1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Webseiten sind mit § 10 Absatz 1 L-BGG teilweise vereinbar.
2. Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
- Unverhältnismäßige Belastung
- Ein Teil der HTML-Seiten, Dokumente, Fotos und Videos konnte noch nicht barrierefrei gestaltet werden. Wir bemühen uns, diese Punkte so schnell wie möglich zu bearbeiten.
3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 28. Mai 2025 erstellt und beruht auf einer Selbstbewertung.
4. Rückmeldung und Kontaktangaben
Wenn Sie zum Thema Barrierefreiheit mit uns Kontakt aufnehmen möchten, schreiben Sie uns bitte an sekretariat [at] bsz-stockach.de (sekretariat[at]bsz-stockach[dot]de) Insbesondere können Sie uns etwaige Mängel mitteilen.
Berufsschulzentrum Stockach, Conradin-Kreutzer-Str. 1, 78333 Stockach
Tel.: +49 (0) 7771/ 8704 - 04
5. Schlichtungsverfahren
Wenn Sie der Meinung sind, dass www.bsz-stockach.de nicht barrierefrei zugänglich ist, können Sie eine entsprechende Rückmeldung an sekretariat [at] bsz-stockach.de (sekretariat[at]bsz-stockach[dot]de) geben.
Falls wir Ihnen nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihrer Anfrage antworten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums Barrierefreiheit (LZ-BARR) wenden. Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:
Landeszentrum Barrierefreiheit
Schlichtungsstelle
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 123 39375
E-Mail: schlichtung [at] barrierefreiheit.bwl.de (schlichtung[at]barrierefreiheit[dot]bwl[dot]de)
Webseite: https://barrierefreiheit-bw.de/
Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.
Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.